In meiner politischen, funktionalistischen Überzeugung sind mir sowieso drei Dinge ein Dorn im Auge: Hochverrat, Gnade und mit natürlichen Unbillen verbündete Angriffe auf die Gleichheit.
Diese Dinge können sehr kotzig werden, wenn sie alle zusammenkommen.
Und das ist leider genau hier der Fall. Hier werden die niederen Instinkte, die einen grundrechtswidrigen Gesetzestext darstellen, als strafmildernd gesehen.
LINK, bei denen ein versagendes Gericht das Rechtssystem mit der fadenscheinigen Rechtfertigung sabotiert, ein korrektes Urteil 'begegne "durchgreifenden" rechtlichen Bedenken'
(und dazu "Fischer StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 28" als Gesetzestext heranzieht)
Diese =>
Petition wendet sich dagegen. Bitte um tätige Unterzeichnung!
Ein bisschen fürchte ich natürlich, dass die Politik an der falschen Stelle ansetzen wird und die Denkfehler im Rechtssystem nicht beseitigen wird, so dass eine Änderung der Gesetzeslage immer überschrieben wird.
Interessant auch: Hier ist ein Graph, der die Stimmen für die Petition in Abhängigkeit an der Zeit angibt.
Man sieht deutlich, dass zunächst ein harter Kern an FeministInnen sich für die Petition eingesetzt hat, das abrupte Abflauen lässt sich meines Erachtens nur dadurch erklären, dass trotz der Weiterverbreitung der Petition Personen bewusst eine Unterzeichnung vermieden haben.
Marco Buschmann hat sich nun des Themas angenommen.
Allerdings ist die Herangehensweise für die Problematik symptomatisch:
Anstatt die Richter zur Rechenschaft zu ziehen, die die bisher niederen Beweggründe und den Hochverratsumstand nicht erkannt haben, oder zumindest möglichst umfassend alles was zu niederen Beweggründen zählt in § 211 Satz 2 aufzulisten, schreibt er seine Strafverschärfungsregeln in den "Bewertungsparagraphen" § 46.
Interessant ist, dass es aufgrund der offensichtlichen Absicht des Gesetzes vermutlich den Effekt haben wird, tatsächlich solche Verbrechen mit härteren Strafen zu belegen, obwohl der Satz nur die Berücksichtigung der Umstände einfordert, die vorher strafmildernd gewirkt haben.
Es bleibt zu hoffen, dass die Richter jetzt nicht so tun, als ob die Mordmerkmale nur noch in § 46 aufgelistet wären. (Da sie § 46 Satz 3 vollständig ignorieren, Da sie nun hier Umstände in § 46 berücksichtigen müssen, die sowieso Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes wären)